Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
B) Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
C) Hinweis zum Einstellen der Planunterlagen in das Internet
Zu A)
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat in seiner
öffentlichen Sitzung am 19.09.2017 den Beschluss für die Aufstellung des
Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 für die
Gesamtgemarkung gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs.
1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Städte und
Gemeinden einen Flächennutzungsplan anzupassen bzw. neu aufzustellen, sobald
und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Die aus den ehemaligen
eigenständigen Verbandsgemeinden Guntersblum und
Nierstein-Oppenheim bestehende Verbandsgemeinde Rhein-Selz hat gemäß § 11 des
Landesgesetzes über die Eingliederung der Verbandsgemeinde Guntersblum in die
Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim innerhalb von fünf Jahren nach der
Gebietsänderung ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der bisherigen
Verbandsgemeinde Guntersblum zu ergänzen. Im Hinblick auf eine einheitliche
städtebauliche Ordnung und Entwicklung hat sich die Verbandsgemeinde Rhein-Selz
dazu entschieden, den Flächennutzungsplan neu aufzustellen.
Durch die Zusammenlegung der ehemaligen Verbandsgemeinden Nierstein-Oppenheim
und Guntersblum sind zwangläufig neue bzw. gemeinsame Gemeindegrenzen und somit
auch neue Planungsgrundlagen geschaffen
worden, die bei der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Selz zu berücksichtigen sind.
Parallel zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erfolgt die Aufstellung
des Landschaftsplans. Dieser stellt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), die für die örtliche Ebene konkretisierten
Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
dar. Es erfolgt die Aufstellung eines
eigenständigen Landschaftsplans für die
Verbandsgemeinde Rhein-Selz. Im Rahmen der Ausarbeitung des Entwurfs des
Flächennutzungsplans werden nach Abwägung ausgewählte raumrelevante Inhalte des
Landschaftsplans in den vorbereitenden Bauleitplan übernommen und integriert
und erhalten damit dessen behördenverbindlichen Status.
Zu B) Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat hat am 23.04.2018 in öffentlicher Sitzung den
Vorentwurf des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 gebilligt
und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Geltungsbereich entspricht der Gesamtgemarkung der Verbandsgemeinde Rhein-Selz.
Es folgt Anlage 1 (räumlicher Geltungsbereich)
Der genaue
Geltungsbereich des Planentwurfes ist in der oben stehenden Planskizze durch
eine dick gestrichelte
Linie umrandet.
Die Öffentlichkeit wird hiermit am Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung beteiligt.
Gemäß § 3 Abs.
1 BauGB ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele
und Zwecke der
Planung, sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die
Neugestaltung und Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Der
Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch
Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des ersten Satzes.
Zu dieser Bürgerbeteiligung laden wir Sie recht herzlich ein.
Die Planunterlagen in der Fassung für die frühzeitige Beteiligung werden in der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Dienstgebäude Castello, Fachbereich Bauliche Infrastruktur, Sant' Ambrogio-Ring 31, 55276 Oppenheim, Zimmer C 209 in der Zeit
vom 18.04.2019 bis einschließlich 18.06.2019
während der Dienstzeiten
Montag |
08 – 12, 14 – 16 Uhr |
Dienstag |
08 – 12, 14 – 16 Uhr |
Mittwoch |
08 – 12 Uhr |
Donnerstag |
08 – 12, 14 – 18 Uhr |
Freitag |
08 – 12 Uhr |
zu jedermanns
Einsicht öffentlich ausgelegt und es wird Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung gegeben.
Zu C) Die Planunterlagen sind zusätzlich im Internet abrufbar:
Die vollständigen Vorentwürfe der Planunterlagen können während des
Unterrichtungszeitraums auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung
Rhein-Selz mit Adresse https://www.vg-rhein-selz.de
unter der Rubrik „Bürger und Service“
und der Unterrubrik „Bauleitplanung“
der „Verbandsgemeinde Rhein-Selz“
bis zum 18.06.2019 eingesehen und
heruntergeladen werden.
Der Entwurf des
Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Rhein-Selz 2030 umfasst:
- den zeichnerischen Teil,
- die Begründung,
- die Anlage Bewertung Bauflächenpotenziale
- den Umweltbericht,
- den Landschaftsplan-Vorentwurf (Textteil und Themenkarten)
jeweils in der Fassung vom 10.04.2019. Während der Auslegungsfrist können
Anregungen und Stellungnahmen
vorgebracht werden. Sie können mündlich oder schriftlich mitgeteilt oder zur
Niederschrift gegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen
mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers erforderlich. Es
wird darauf hingewiesen, dass abgegebene Stellungnahmen unter der Nennung des
Namens öffentlich behandelt werden können.
Oppenheim, den 09.04.2019
Gez. Klaus
Penzer
Bürgermeister