⇑ / Ausweis und Pass / Weitere Informationen / Familienname Änderung Kind - Neubestimmung des Geburtsnamens
Zuständige Mitarbeiter
Frau Pia Boos
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude GuntersblumRoom Nr.: G 4
Floor: EG
Alsheimer Straße 29
67583 Guntersblum

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Herr Siegfried Engelhard
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude GuntersblumRoom Nr.: G 3
Floor: EG
Alsheimer Straße 29
67583 Guntersblum

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Catrin Ohnsorg
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 117-118
Floor: 1. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Ulrike Schindel
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 117-118
Floor: 1. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes neu bestimmen, wenn Sie erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge mit dem anderen Elternteil ausüben.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Voraussetzungen
- Kind führt bereits einen Namen
- Gemeinsame Sorge der Eltern wird erst im Nachhinein begründet
- wenn das Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung)
- Personalausweise oder Reisepässe
- Eheurkunde oder
- Sorgesrechtsnachweis
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Neubestimmung des Geburtsnamens muss innerhalb von 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge für das Kind erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1617b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.