Die Gemeinden haben die Planungshoheit für ihr Gebiet und können
Bauleitpläne aufstellen. Ziel dieser Bauleitplanung ist es, die
städtebauliche Entwicklung in Stadt und Land zu ordnen. In den
Bauleitplänen haben die Gemeinden die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke vorzubereiten und zu leiten.
Im Unterschied zum Flächennutzungsplan - als vorbereitenden Bauleitplan - enthält der Bebauungsplan die gegenüber jedermann rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Hinweis zu den Bebauungsplänen:
Bitte beachten Sie, dass soweit der Plan nicht in Originalgröße ausgedruckt werden kann, der Maßstab nicht mit dem Originalmaßstab übereinstimmen muss.
Im Unterschied zum Flächennutzungsplan - als vorbereitenden Bauleitplan - enthält der Bebauungsplan die gegenüber jedermann rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Der Bebauungsplan wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Hinweis zu den Bebauungsplänen:
Bitte beachten Sie, dass soweit der Plan nicht in Originalgröße ausgedruckt werden kann, der Maßstab nicht mit dem Originalmaßstab übereinstimmen muss.
Einstellung von rechtskräftigen Bebauungsplänen gemäß § 10a BauGB: