⇑ / Landwirtschaft und Umwelt / Tierhaltung / Hundehaltung Anmeldung
Zuständige Mitarbeiter
Frau Carmen Bucher
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 209-210
Floor: 2. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Herr Andreas Grandpierre
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 209-210
Floor: 2. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Andrea Knappek
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 208
Floor: 2. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Natascha Kohn
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 208
Floor: 2. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Ramona Talaska
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 209-210
Floor: 2. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.
Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt ebenso wie die Festsetzung der Hundesteuer.
Eine Anmeldepflicht des Hundes ist u.a. notwendig,
- bei Hunden, die älter als drei Monate sind. Sie müssen durch einen Transponder mit Kennnummer gekennzeichnet werden
- bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund
- bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum, der sich aus den örtlichen Hundesteuersatzungen ergibt
Bitte beachten Sie, dass für die Haltung von sogenannten gefährlichen Hunden differenziertere und ergänzendere Regelungen gelten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.
Das Anmeldeformular wird regelmäßig auch auf der Internetseite der Gemeinde zum Download zur Verfügung gestellt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
/Haushaltssatzung.
Rechtsgrundlage
Kommunale Satzung
- Landesrecht zum Anleinzwang für Hunde - Gefahrenabwehrverordnung
- Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG)
Anträge / Formulare
Entsprechende Formulare stehen in der jeweiligen Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. auf der dortigen Internetseite zur Verfügung.
Was sollte ich noch wissen?
Darüber hinaus ist jeder Hundehalter verpflichtet auf öffentlichen Straßen innerhalb eines Ortes oder nicht einsehbaren Flächen seinen Hund angeleint zuführen. Außerhalb eines Ortes sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Verstöße gegen das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) können mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Verstöße gegen die Gemeindesatzungen ebenfalls geahndet werden.