⇑ / Ausweis und Pass / Weitere Informationen / Familienname Änderung Kind - durch alleinsorgeberechtigten Elternteil
Zuständige Mitarbeiter
Frau Pia Boos
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude GuntersblumRoom Nr.: G 4
Floor: EG
Alsheimer Straße 29
67583 Guntersblum

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Herr Siegfried Engelhard
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude GuntersblumRoom Nr.: G 3
Floor: EG
Alsheimer Straße 29
67583 Guntersblum

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Catrin Ohnsorg
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 117-118
Floor: 1. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Ulrike Schindel
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 117-118
Floor: 1. OG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Sie können den Namen Ihres Kindes in den Familiennamen des anderen Elternteils ändern lassen.
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einem Notar oder Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Standesamt.
Voraussetzungen
- Sie sind allein sorgeberechtigt,
- Zustimmung des anderen Elternteils,
- wenn Ihr Kind 5 Jahre oder älter ist: Zustimmung des Kindes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geburtsurkunde Kind (ggf. mit amtlicher Übersetzung),
- Personalausweise oder Reisepässe,
- Negativbescheinigung des Jugendamtes,
- Geburtsurkunde des nichtsorgeberechtigten Elternteils.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein. Diese können Sie beim Standesamt erfragen.
Rechtsgrundlage
- § 1617a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 45 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1618 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1617 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie oder Ihr Ehepartner oder das Kind nicht deutsch sprechen, müssen Sie auf eigene Kosten einen Dolmetscher hinzuziehen.