⇑ / Meldepflicht
Zuständige Mitarbeiter
Frau Kerstin Eifinger
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 2
Floor: EG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Miriam Friedrich
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 2
Floor: EG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Doreen Heutling
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 2
Floor: EG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Natalia Kantz
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude GuntersblumRoom Nr.: G 5
Floor: EG
Alsheimer Straße 29
67583 Guntersblum

Postadresse
Sant-Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim


Frau Mona Kleefeld
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 2
Floor: EG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Frau Ann-Kathrin Sigmund
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude RondoRoom Nr.: R 2
Floor: EG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant-Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim


Frau Dana Stavenow
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude GuntersblumRoom Nr.: G 6
Floor: EG
Alsheimer Straße
67583 Guntersblum

Postadresse
Sant-Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim


Frau Yvonne Sürmelisoy
Besucheradresse
Gebäude: Dienstgebäude "Rondo"Room Nr.: R 2
Floor: EG
Sant' Ambrogio-Ring 33
55276 Oppenheim

Postadresse
Sant' Ambrogio-Ring 3355276 Oppenheim

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Zugeordnete Abteilungen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden. Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben.
Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.
Für die Anmeldung benötigen Sie eine Einzugsbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung). Hierfür steht bei dieser Leistungsbeschreibung ein Formular zur Verfügung. Bei der Anmeldung ist das ausgefüllte Formular zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier der Meldebehörde vorzulegen. Falls Sie in eine in Ihrem Eigentum stehende Wohnung einziehen, erfolgt die Bestätigung auf dem Formular als Eigenerklärung.
Definition Wohnung: Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen. Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Binnenschiffer, Seeleute: Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, haben Kapitän und Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses bei der Meldebehörde am Sitz des Reeders anzumelden. Die Meldepflicht für Binnenschiffer und Seeleute besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind.
Ausnahmen von der Meldepflicht (bei vorübergehendem Aufenthalt):
- Wer im Inland gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
- Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und nicht im Inland gemeldet sind, besteht die Meldepflicht nach Ablauf von drei Monaten. Diese Ausnahme gilt nicht für Spätaussiedler im Zuge der Verteilung und für Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
Bemerkungen
Bitte beachten Sie, dass die Verletzung der Mitteilungs- und Auskunftspflicht gegenüber der Meldebehörde eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann.