Jugend-/Fischereischein Verlängerung

  • Leistungsbeschreibung

    Verlängerung Fischereischein


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Leistungsbeschreibung

    • Verlängerung Jugendfischereischein
    • Verlängerung Fischereischein

    Eine Verlängerung kann nur getätigt werden wenn:

    • Der Fischereischein im letzten Jahr abgelaufen ist
    • Der Fischereischein min. eine Spalte für eine Verlängerung frei hat
    • Der Fischereischein noch intakt ist (nicht zerrissen, Bild noch vorhanden etc.)


    Unterlagen

    • Persönliche Anwesenheit der Person dessen/deren Fischereischein verlängert wird  
      oder eine Vertretung mit Vollmacht 
    • ein Vormund des/ der Minderjährigen dessen/deren Jugendfischereischein verlängert wird
    • Ausweisdokument der anwesenden Person (Personalausweis/Reisepass)
    • alten Fischereischein/Jugendfischereischein

    weitere Informationen

    • Ein Jugendfischereischein ist max. ein Kalenderjahr gültig und läuft immer zum 31.Dez. des aktuellen Jahres ab.
    • Der Jugendfischereischein wird am Termin direkt verlängert und ausgehändigt
    • Ein Fischereischein wird auf 1 oder 5 Kalenderjahre ausgestellt und läuft immer zum 31.12.20XX ab.
    • Das aktuelle Jahr wird immer als erstes Jahr gerechnet
    • Der Fischereischein wird am Termin direkt verlängert und ausgehändigt
    • Die Gebühr wird am Termin entrichtet


    Welche Gebühren fallen an?


    Jahresfischereischein16,90€
    Jahresfischereischein ermäßigt mit Nachweis (siehe unten)14,00€
    5-Jahresfischereischein55,00€
    5-Jahresfischereischein ermäßigt mit Nachweis (siehe unten)45,50€
    Jugendfischereischein7,60€
    Sonderfischereischein12,20€
    Zweitausfertigung4,00€


    § 3 Abs. 1 Nr. 3 a und Nr. 4 a Landesverordnung der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und Fischereiabgabe (neue Fassung 08.10.2024)

    Zu den ermäßigten Fischereischeinen zählen u.a. Personen:

    • Schülerinnen und Schüler
    • Auszubildende
    • Studierende
    • Ableistende eines Jugendfreiwilligendienstes
    • Menschen mit Behinderungen
    • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten, Dritten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
    • Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Zuständige Abteilungen