Mann springt vor Freude in die Luft. Im Hintergrund sieht man ein neu gebautes Haus.

Wiederkehrende Beiträge

Die wichtigsten Fragen zum "WKB"

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

auf dieser Seite werden wir Ihnen die häufigsten Fragen (FAQ) rund um den ,,wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (WKB)“ beantworten.

  • 1. Warum werden Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen erhoben?

    Die Gemeinde unterliegt dem Einnahmebeschaffungsgrundsatz nach § 94 Gemeindeordnung (GemO) sowie der Beitragserhebungspflicht nach den Abgabengesetzen. So gilt in Rheinland-Pfalz der Grundsatz, dass die Kosten für die Erneuerung, den Umbau oder die Erweiterung einer Verkehrslage anteilig, auf die Anlieger umgelegt werden, müssen.

    Dies ist im Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde geregelt. Die Gemeinde ist zur Umlage der Kosten auf alle Grundstückseigentümer innerhalb eines Abrechnungsgebiets verpflichtet. Bisher konnten die Gemeinden frei wählen, ob sie Straßenausbaubeiträge in Form von Einmalbeiträgen oder wiederkehrenden Beiträgen erheben.

    Aufgrund einer Gesetzesänderung im Abgabenrecht durch den rheinlandpfälzischen Landesgesetzgeber wurde die verpflichtende Umstellung auf das Straßenausbaubeitrag-System beschlossen. Somit müssen alle Kommunen in Rheinland-Pfalz bis zum 01.01.2024 ihr Beitragssystem auf wiederkehrende Beiträge umstellen.

  • 2. Wann wurde der Wiederkehrende Beitrag beschlossen?

    Der Landtag Rheinland-Pfalz hat mit Gesetz vom 05.05.2020 die flächendeckende Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrags beschossen.

  • 3. Was ist der Unterschied zwischen Einmalbeitrag und Wiederkehrender Beitrag?

    Wiederkehrende Beiträge


    Einmalbeitrag

    Wiederkehrende Beiträge

    Öffentliche Einrichtung:

    Eine Straße (Verkehrsanalage).

    Öffentliche Einrichtung:

    Das gesamte Straßennetz eines Orts/Abrechnungseinheit.

    Solidargemeinschaft:

    Nur Anlieger(innen) der einzelnen ausgebauten Verkehrsanlage zahlen Betrag.

     Einmalig hohe Beitragsbelastung.

    Solidargemeinschaft:

    Alle Anlieger(innen) des gesamten Straßennetzes einer Abrechnungseinheit zahlen Beitrag.

     Vergleichsweise geringe wiederkehrende Beitragsbelastung.

    Beitragsrelevanter Vorteil:

    Inanspruchnahme einer Verkehrsanlage. 

    Beitragsrelevanter Vorteil:

    Inanspruchnahme des gesamten Straßen.

    Heranziehung:

     - Heranziehung nur in großen Zeitabständen (meist über 20 Jahre).

    - Anlieger an klassifizierten Straßen zahlen nur für Nebenanlagen (z.B. Gehwege).

     - Baumaßnahme an einer Straße.

    Heranziehung:

    - Wiederkehrende Heranziehung.

     - Alle Anlieger zahlen gleichen Beitrag.

     - Gegebenenfalls mehrere Baumaßnahmen in der Abrechnungseinheit.

  • 4. Wo finde ich die Satzung meiner Ortsgemeinde zu den wiederkehrenden Beiträgen?

  • 5. Was ist ein Abrechnungsgebiet und wie wird es gebildet?

    Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht beliebig gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig.

    Der räumliche Zusammenhang kann durch folgende Zäsuren das Gebiet trennen:

    - Bahnlinien

    - Außenbereichsflächen

    - Flüsse

    - Größere Straßen

    - Gemarkungs- und Ortsbezirksgrenzen

    Demnach müssen Gemeindegebiete nach geltender Rechtsprechung in einzelne Abrechnungsgebiete eingeteilt werden. Bei Gemeinden die nur aus einem kleinen zusammenhängenden bebauten Gebiet besteht, kann dieses zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden. Gemäß Beschluss (OVG RP Urteil vom 04.06.2020, 6 C 10927/19.OVG) gilt hier ein Orientierungswert von 3000 Einwohnern.

    Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage. Alle Eigentümer und dingliche Nutzungsberechtigte von Grundstücken in einer Abrechnungseinheit bilden eine Solidargemeinschaft .Wird eine Straße ausgebaut, so zahlen die Anlieger(innen) Ausbaubeiträge in dieser Abrechnungseinheit. 

  • 6. Müssen Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

    Nein. Zu unterscheiden sind Straßenausbaubeiträge von den auf Grundlage des Bauplanungsrechts erhobenen Erschließungsbeiträgen. Erschließungsbeiträge fallen nur an, wenn Grundstücke durch die erstmalige Herstellung von Straßen und sonstigen Einrichtungen baulich nutzbar gemacht werden.

    Beim Straßenausbau werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.

    Die Kosten für die Unterhaltung wie z.B. Ausbesserung von Schlaglöchern oder der Austausch einer defekten Straßenlampe werden weiterhin von der Gemeinde getragen.

  • 7. Wer muss den Beitrag bezahlen?

    Die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, sowie die dinglichen Nutzungsberechtigten die zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides im Grundbuch eingetragen sind.