Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensge­set­zes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unter­zeich­ne­te Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts­vorschrift vorzule­gen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerli­che Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Rhein-Selz

    Benötigte Unterlagen:

    - Ausweis / Reisepass

    - das zu beglaubigende Dokument

    Gebühren:

    - für öffentliche Unterschriftsbeglaubigung 15,00 Euro

    - für amtliche Unterschriftsbeglaubigung 3,00 Euro

    - je beglaubigte Kopie 3,00 Euro


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde Rhein-Selz

    Leistungsbeschreibung:

    • Beglaubigte Kopien 
      (Nur für: Zeugnisse o. ä. für Behörden/Schulen, in Deutschland erstellte Ausweise)
    • öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen
      (z.B. Eintragungen Grundbuch, bei Erbschaften nur zur Vorlage beim Amtsgericht)
    • amtliche Unterschriftsbeglaubigungen
      (z.B. Vollmacht der Vormünder bei Urlaubsreisen Minderjähriger)


    Bitte erläutern Sie bei Punkt 1 der Termin Setzung im Freitext, um welche Art der Beglaubigung es sich bei Ihnen Handelt.


    Unterlagen Beglaubigte Kopie:

    • zu beglaubigendes Schriftstück im Original
    • Besitzer-in der Zeugnisse persönlich anwesend oder Vollmacht
    • Ausweisdokument der Anwesenden Person

    Unterlagen Unterschriftsbeglaubigung:

    • zu Unterschreibendes Schriftstück im Original
    • Unterschreibende Person persönlich anwesend
    • Ausweisdokument der anwesenden Person

    Die Unterschrift wird vor Ort auf dem Dokument geleistet und daraufhin beglaubigt.


    Gebühren:

    • Beglaubigte Kopie 3,00€ pro Seite
    • öffentliche Unterschriftsbeglaubigung 15,00€ pro Beglaubigung
    • amtliche Unterschriftsbeglaubigung 3,00€ pro Beglaubigung

    In Bestimmten Fällen kann von einer Gebühr abgesehen werden, diese werden Ihnen am Termin gerne erläutert.

    Mit anfallen der Gebühr muss weiterhin gerechnet werden.


    Weitere Informationen:

    Beglaubigte Kopien für alle Standesamtlichen Urkunden (z.B. Kirchenaustritt, Geburtsurkunde, Eheurkunde) können nur beim Ausstellenden Standesamtes des Originals erstellt werden.

    Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten können bei uns weder erstellt noch beglaubigt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die örtliche Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

    Bei Rentenangelegenheiten richten Sie sich bitte an Frau Steinfurth (Tel. 06133/ 4901-296) in der Verbandsgemeinde Rhein Selz.

    Jegliche Beglaubigungen für Private Zwecke können im Bürgerbüro nicht erstellt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschafts­kataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).