Hände zweier Ehepartner mit Ehering und Brautstrauß

Geschlechtereintrag

Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Nach § 2 SBGG kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandesregister abweicht, eine Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben, um die Angabe zu ihrem Geschlecht und dem Vornamen im deutschen Personenstandsregister zu ändern.

Mit der Erklärung muss der Antragsteller versichern, dass der gewählte Geschlechtseintrag, beziehungsweise die Streichung des Geschlechtseintrags, ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.

Minderjährige Personen benötigen hierfür die Zustimmung der Personensorgeberechtigten und müssen weiterhin erklären, dass sie von einer geeigneten Beratungsstelle beraten wurden.

Die Erklärung über die Änderung bzw. Streichung des Geschlechtseintrages und des Vornamens muss 3 Monate vor Abgabe der Erklärung beim Standesamt angemeldet werden; Minderjährige benötigen auch hierfür die Zustimmung der Personensorgeberechtigten.

Dies ist formlos schriftlich (E-Mail ist nicht ausreichend) oder persönlich möglich und gebührenfrei.

Für die sich dann anschließende Erklärung ist eine Gebühr in Höhe von 45,00 € (Stand Dez. 2025) zu entrichten.

Die Erklärung wird sodann dem Geburtsstandesamt übermittelt, welches die Beurkundung im Personenstandsregister vornimmt und eine entsprechende Bescheinigung und/oder neue Geburtsurkunde ausstellt.